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   LAG Sachsen, 24.05.2007 - 4 Ta 97/07 (8)   

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https://dejure.org/2007,14409
LAG Sachsen, 24.05.2007 - 4 Ta 97/07 (8) (https://dejure.org/2007,14409)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 24.05.2007 - 4 Ta 97/07 (8) (https://dejure.org/2007,14409)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - 4 Ta 97/07 (8) (https://dejure.org/2007,14409)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • LAG Sachsen PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen allgemeine Interessen bei dem Unterlassen einer Rechtsverfolgung; Unterlassene Rechtsverfolgung bei der Geltendmachung eines Anspruchs einer GmbH auf Prozesskostenhilfe; Begriff des allgemeinen Interesses; Gefahr des Verlustes einer großen Zahl von ...

  • Wolters Kluwer

    Beantragung von Prozesskostenhilfe mit Hinweis auf ein Zuwiderlaufen gegen die allgemeinen Interessen i.F.d. Unterlassung der Rechtsverfolgung; Frage des Vorliegens eines allgemeinen Interesses an der Aufklärung und Feststellung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt der ...

  • Judicialis

    ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2
    Keine Prozesskostenhilfe für Rechtsverteidigung insolventer GmbH zur Aufklärung unlauterer Machenschaften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für eine juristische Person

    Auszug aus LAG Sachsen, 24.05.2007 - 4 Ta 97/07
    Ein solches Interesse liegt im Allgemeinen vor, wenn die Entscheidung einen größeren Kreis der Bevölkerung oder auch des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann, wenn die Existenz der juristischen Person von der Durchführung des Prozesses abhängig ist und von dessen Ausgang das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten abhängt, wenn die juristische Person ohne Durchführung des Prozesses gehindert ist, Aufgaben zu erfüllen, die der Allgemeinheit dienen, oder wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern betroffen ist (vgl. BGH NJW 91, 703; BGH NJW 86, 2098; BFH, BFH/NV 98, 493; BFH, BFH/NV 95, 332; BFH, BFH/NV 95, 333; BFH RPfl. 93, 290; Musielak/Fischer, 4. Auflage, § 116 ZPO Rdnr. 17; Zöller/Philippi, 26. Auflage, § 116 ZPO Rdnr. 14 ff.).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.10.1990 (VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703) angeführt, dass in dem dortigen Verfahren die Unterlassung einer Klage deshalb allgemeinen Interessen zuwiderlaufe, weil mit dem von dem dortigen Beklagten geschuldeten Kaufpreis insgesamt 27 Gläubiger der dortigen Klägerin mit einem Anspruchsvolumen von 52.000,00 DM befriedigt werden sollten.

  • OLG Hamm, 20.07.1988 - 20 W 16/88
    Auszug aus LAG Sachsen, 24.05.2007 - 4 Ta 97/07
    Denn allgemeine Interessen, die nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen Anspruch der GmbH auf Prozesskostenhilfe begründen könnten, wären nur dann berührt, wenn ohne Durchführung des Rechtsstreits die juristische Person gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder wenn z. B. ihrer Existenz bedroht wäre mit der Gefahr des Verlustes einer großen Zahl von Arbeitsplätzen, wobei das nicht der Fall ist, wenn die GmbH schon längere Zeit nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Mitarbeiter entlassen worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.1998 - 20 W 16/88 - und - 20 W 56/88 -, NJW-RR 1989, 382).
  • ArbG Düsseldorf, 15.07.2010 - 12 Ca 8272/06

    LAG Düsseldorf vom 08.11.2010 - 3 Ta 535/10 (Bestätigung)

    Ein allgemeines Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung einen größeren Kreis der Bevölkerung oder auch des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann, wenn die Existenz der juristischen Person von der Durchführung des Prozesses abhängig ist und von dessen Ausgang das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten abhängt, wenn die juristische Person ohne Durchführung des Prozesses gehindert ist, Aufgaben zu erfüllen, die der Allgemeinheit dienen, oder wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern betroffen ist (Sächsisches LAG 24.05.2007 - 4 Ta 97/07 u. 4 Ta 97/07 (8), 4 Ta 97/07, 4 Ta 97/07 (8), LAGE ZPO 2002 § 116 Nr. 1; Zöller/Geimer, 28. Auflage 2010, § 116 ZPO Rn. 15 jeweils m. w. N.).

    Sie hat ihre Mitarbeiter bereits entlassen, weitere Arbeitsplätze sind nicht gefährdet (vgl. zu derartigen Konstellationen (OLG Hamm 20.07.1998 - 20 W 16/88 und 20 W 56/88, NJW-RR 1989, 382; Sächsisches LAG 24.05.2007 - 4 Ta 97/07 u. 4 Ta 97/07 (8), 4 Ta 97/07, 4 Ta 97/07 (8), LAGE ZPO 2002 § 116 Nr. 1).

    Das Interesse der Allgemeinheit wird erst dann berührt, wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern Gefahr läuft, leer auszugehen, weil der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren Realisierung die Befriedigung einer größeren Zahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen würde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen, beim Schuldner verbliebe (BGH 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703; BFH 15.10.1992 - I B 84/92, RPfl. 1993, 290; Sächsisches LAG 24.05.2007 - 4 Ta 97/07 u. 4 Ta 97/07 (8), 4 Ta 97/07, 4 Ta 97/0 7 (8), LAGE ZPO 2002 § 116 Nr. 1).

  • LAG Düsseldorf, 09.12.2010 - 3 Ta 654/10

    Versagung der Prozesskostenhilfe für insolvente juristische Person bei fehlendem

    Überdies war der Geschäftsbetrieb längst eingestellt und sind sämtliche Mitarbeiter bereits entlassen worden, weitere Arbeitsplätze nicht gefährdet (vgl. insoweit auch: OLG Hamm, Beschluss v. 20.07.1988 - 20 W 16/88 u. 20 W 56/88, NJW 89, 382; hierauf Bezug nehmend auch: Sächsisches LAG v. 24.05.2007 - 4 Ta 97/07, LAGE ZPO 2002, § 116 Nr. 1).
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